§ 1 Vertragsgrundlage
Vertragsgrundlage für von uns als Auftragnehmer übernommene Aufträge sind die
nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese AGB gelten im Geschäftsverkehr mit privaten
(§ 13 BGB) und gewerblichen Kunden. Sie finden keine Anwendung bei einer Vergabe nach
VOB/A.
§ 2 Angebot - Preise
Angebote haben eine Gültigkeit von 6 Wochen ab dem Angebotsdatum. Mit der
Angebotsannahme gelten die Angebotspreise weitere vier Monate als Vertragspreise. Tritt
danach eine wesentliche Veränderung (größer oder kleiner 0,75 %) der
Preisermittlungsgrundlage im Bereich Lohnkosten ein, erhöht bzw. verringert sich der
Angebotspreis in angemessenem Umfang.
Vorbehaltlich eines jeder Partei zustehenden Einzelfallnachweises beträgt die Preisänderung
0,85 % je 1 % Lohnkostenänderung.
Eine Umsatzsteuererhöhung kann an den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn die
Leistung nach Ablauf von vier Monaten seit Vertragsschluss erbracht wird. Die Leistung ist so
kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und dass die Leistung
zusammenhängend ohne Unterbrechung, nach Planung des Auftragnehmers erbracht wird. Bei
Abweichungen (z. B. bei Behinderungen, Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf
Erstattung der Mehrkosten.
Das Angebot bleibt mit allen Teilen geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Die Weitergabe oder
sonstige Verwendung kann im Einzelfall gestattet werden.
§3 Witterungsbedingungen
Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die
Arbeiten unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist. Die
Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener
Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen.
§4 Vergütung
Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden und sind sofort
fällig und sofort zahlbar. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder
Bauteilen. Die Schlusszahlung ist 10 Tage nach Rechnungszugang fällig. Skonto muss
gesondert und ausdrücklich vereinbart sein.
§5 Gewährleistung
Die Gewährleistung beginnt mit der Abnahme und ist die Frist, innerhalb dieser Mängel an der
Leistung geltend gemacht werden können (Verjährungsfrist). Die Leistungen werden vom
Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, hierfür
übernimmt er die Gewähr. Für Beschädigungen der Leistungen, die durch unsachgemäßen
Gebrauch, Beschädigung oder Bearbeitung durch Dritte oder durch sonstige, nicht durch vom
Auftragnehmer zu vertretende Umstände hervorgerufen sind, haftet dieser nicht. Verschleiß
und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und / oder natürlicher,
insbesondere witterungsbedingter Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können bereits
vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies gilt besonders für alle Beschichtungen von
Holz im Außenbereich sowie für Beschichtungen, die starken örtlichen Klimabeanspruchungen
ausgesetzt sind. Es gilt die Verjährungsfrist gem. § 634a BGB wie folgt:
- 2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die nicht die
Gebäudesubstanz betreffen)
- 5 Jahre bei Neubauarbeiten und Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten
vergleichbar sind (z. B. Grundsanierung) oder Arbeiten, welche die Gebäudesubstanz betreffen
§6 Aufrechnungsverbot
Der Auftraggeber kann die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers nicht mit Forderungen aus
anderen vertraglichen Beziehungen aufrechnen, es sei denn, die Forderung ist unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt.
§7 Eigentumsvorbehalt
Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungen auch Lieferungen erbringt, behält er
sich hieran das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der erbrachten Leistungen vor. Wird ein
Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, so tritt der Auftraggeber etwaige damit
zusammenhängende eigene Forderungen (z. B. bei Weiterverkauf des Objektes) in Höhe der
Forderung des Auftragnehmers an diesen ab.
§8 Abnahme
Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der
Leistung. Im Übrigen erfolgt die Abnahme nach § 640 BGB. Der Abnahme steht es gleich, wenn
der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen
Frist abnimmt. Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen.
§9 Leistungsermittlung, Aufmaß und Abrechnung
Ist ein Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Basis einer
Leistungsermittlung durch Aufmaß. Dabei wird die Leistung nach den Maßen der fertigen
Oberflächen berechnet. Als Ausgleich für den nicht berechneten Bearbeitungsaufwand zur
Anarbeitung an nicht behandelte Teilflächen (sogenannte Aussparungen), zum Beispiel
Fenster- und Türöffnungen, Lichtschalter, Steckdosen, Lüftungsöffnungen, Fliesenspiegel,
Einbauschränke werden diese Flächen bis zu einer Einzelgröße von 2,5 qm (bei Bodenflächen
von 0,5 qm) übermessen, Fußleisten und Fliesensockel bis 10 cm Höhe. Bei Längenmaßen
bleiben Unterbrechungen bis 1 m Einzelgröße unberücksichtigt.
Auftraggeber und Auftragnehmer können detailliertere Aufmaßregeln durch Vereinbarung der
jeweils einschlägigen ATV VOB/C-Norm zugrunde legen.
Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung nach den vertraglichen Vereinbarungen.
§10 Sonstiges
Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Ansonsten ist
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Geschäftssitz des
Auftragnehmers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
Sollte eine der vorstehenden Regelungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - unwirksam sein,
so wird dadurch die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
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